[ Auszug: Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469
durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat,
verlangen, d ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Beginn der Auseinandersetzung ] [ BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts ] [ BGB Unmittelbare Ersetzung ] [ BGB Durchführung der Auseinandersetzung ] [ BGB Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ] [ BGB Teilung des Überschusses ] [ BGB Durchführung der Teilung ] [ BGB Auseinandersetzung nach Scheidung ] [ BGB Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil ] [ BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten ] [ BGB Haftung der Ehegatten untereinander ] [ BGB Eheauflösung durch Tod ]